§ 64 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
DRITTER TEIL Das Erziehungsregister

§ 64 BZRG Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten der betroffenen Person

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

(1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.