§ 64 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
3. Andere Straßenfahrzeuge

§ 64 StVZO Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung

§ 64 Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) 1Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. 2§ 35 a Absatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35 d Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. (2)