(1) 1Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. 2§ 35 a Absatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35 d Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. (2)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|