§ 65 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 65 BRAGO Güteverfahren

§ 65 Güteverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Eine volle Gebühr erhält der Rechtsanwalt 1. im Güteverfahren vor einer Gütestelle der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Art; 2. im Verfahren vor einem Ausschuß der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art; 3. im Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen; 4. im Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen. 2Außer in obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung wird die Gebühr nach Satz 1 auf die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Rechtsstreit erhält, nicht angerechnet. (2)