§ 66 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
ZEHNTER ABSCHNITT Weiterentwicklung der Versorgung

§ 66 SGB V Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

§ 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )