§ 66 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 66 SGB VI Persönliche Entgeltpunkte

§ 66 Persönliche Entgeltpunkte

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten, 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten, 4. Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, 5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, 6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, 7. Arbeitsentgelt aus nach § 23 b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, 8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, 9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.