§ 66 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL V Besondere Verfahrensarten
ABSCHNITT 1 Förmliches Verwaltungsverfahren

§ 66 VwVfG Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung zu äußern. (2) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden.