§ 67 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 67 SGB VI Rentenartfaktor

§ 67 Rentenartfaktor

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei: 1. Renten wegen Alters 1,0    2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5    3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0    4. Erziehungsrenten 1,0    5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0    anschließend 0,25   6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0    anschließend 0,55   7. Halbwaisenrenten 0,1    8. Vollwaisenrenten 0,2.