§ 68 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
FÜNFTER ABSCHNITT Einspruch und gerichtliches Verfahren
I. Einspruch

§ 68 OWiG Zuständiges Gericht

§ 68 Zuständiges Gericht

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. 2Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein. (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig. (3)