§ 68 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen
ZWEITER UNTERABSCHNITT Leistungen an Hinterbliebene

§ 68 SGB VII Höhe der Waisenrente

§ 68 Höhe der Waisenrente

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Rente beträgt 1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise, 2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise. (2) weggefallen (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.