(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47 f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des §
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