§ 69 e BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

§ 69 e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

§ 69 e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § Absatz Satz 1 und und § Absatz Nummer ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ bis ) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § ausgenommenen Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.