§ 69 m BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften

§ 69 m BeamtVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

§ 69 m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1§ 6 a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6 a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder 2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder 3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6 a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 6 a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 6 a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. 2Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6 a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6 a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2)