§ 7 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 7 AVAG Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. 2Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. (2)