(1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 b kann in Anspruch genommen werden 1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere für Zeiten, a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach §
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