§ 7 HaftPflG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, BGBl. I S. 2421

§ 7 HaftPflG (Haftungsausschluß und Haftungsbeschränkungen)

§ 7 (Haftungsausschluß und Haftungsbeschränkungen)

HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )

1Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. 3Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.