§ 7 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ERSTES KAPITEL Allgemeine Vorschriften

§ 7 SGB XI Aufklärung, Auskunft

§ 7 Aufklärung, Auskunft

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Auskunft über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken. (2)