§ 70 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SIEBTES KAPITEL Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Grundsätze

§ 70 SGB XI Beitragssatzstabilität

§ 70 Beitragssatzstabilität

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, daß ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.