§ 71 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 71 BeamtVG Erhöhung der Versorgungsbezüge

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie 2. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden a) Grundvergütungen, b) Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2. (2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen, 2. in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. (3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht 1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, 2. der Überleitungsbetrag nach § 69 g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69 g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2. (4)