§ 71 d VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL V Besondere Verfahrensarten
ABSCHNITT 1 a Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 71 d VwVfG Gegenseitige Unterstützung

§ 71 d Gegenseitige Unterstützung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.