§ 71 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 71 StVZO Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.