§ 73 GKG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 73 GKG Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.