§ 75 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Fünfter Abschnitt. Gebühren in Insolvenzverfahren und in schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

§ 75 BRAGO Anmeldung einer Insolvenzforderung

§ 75 Anmeldung einer Insolvenzforderung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so erhält er drei Zehntel der vollen Gebühr.