§ 75 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 75 FGO (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

§ 75 (Mitteilung der Besteuerungsunterlagen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn der Inhalt der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.