§ 76 d SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Dritter Titel Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

§ 76 d SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

§ 76 d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.