§ 76 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen
VIERTER UNTERABSCHNITT Abfindung

§ 76 SGB VII Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

§ 76 Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. 2Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. 3Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt. (3)