§ 77 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Fünfter Abschnitt. Gebühren in Insolvenzverfahren und in schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

§ 77 BRAGO Gegenstandswert

§ 77 Gegenstandswert

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Die Gebühren des § 72 Abs. 1 und des § 73 sowie des § 76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. 2Im Falle des § 72 Abs. 1 beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 3.000 Euro . (2) 1Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, so werden die Gebühren des § 72 Abs. 2 und der § 73, § 75 sowie die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Nennwert der Forderung berechnet. 2Nebenforderungen sind mitzurechnen. (3)