§ 78 c SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
FÜNFTES KAPITEL Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
DRITTER ABSCHNITT Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

§ 78 c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

§ 78 c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) 1Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 4. die Qualifikation des Personals sowie 5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung festlegen. 2In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. 3Der Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78 a Absatz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. (2)