§ 78 f SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
FÜNFTES KAPITEL Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
DRITTER ABSCHNITT Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung

§ 78 f SGB VIII Rahmenverträge

§ 78 f Rahmenverträge

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

1Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78 b Absatz 1. 2Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu beteiligen.