§ 79 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 79 FGO (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)

§ 79 (Vorbereitung der mündlichen Verhandlung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) 1Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. 2Er kann insbesondere 1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; § 128 a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend; 2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; 3. Auskünfte einholen; 4. die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; 5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend; 6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. (2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. (3)