§ 79 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL VI Rechtsbehelfsverfahren

§ 79 VwVfG Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.