§ 797 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 797 ZPO Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, 2. notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. (2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, 2. notariellen Urkunden von a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, 2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder c) das die Urkunde verwahrt. (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. (5)