§ 8 b PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
I. Allgemeine Vorschriften

§ 8 b PBefG Wettbewerbliches Vergabeverfahren

§ 8 b Wettbewerbliches Vergabeverfahren

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 7 erfüllen. (2) 1Die Bekanntmachung über das vorgesehene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss allen in Betracht kommenden Bietern zugänglich sein. 2Sie kann auf der Internetseite www.bund.de veröffentlicht werden. 3Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Informationen über 1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerblichen Vergabeverfahrens, 2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis), 3. Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie 4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorgesehener Gewichtung. (3) 1Die Dienstleistungen sind eindeutig und umfassend zu beschreiben, sodass alle in Betracht kommenden Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. 2Fristen sind unter Berücksichtigung der Komplexität der Dienstleistungen angemessen zu setzen. (4) 1Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. 2Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. (5)