§ 8 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTER ABSCHNITT Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte

§ 8 SGB I Kinder- und Jugendhilfe

§ 8 Kinder- und Jugendhilfe

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen.