§ 8 TVoeD
Stand: 22.04.2023
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 21,
Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 TVoeD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )

(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 b 30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 c bis 15 15 v. H.,
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: