§ 8 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ZWEITER ABSCHNITT Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 8 VwVG Örtliche Zuständigkeit

§ 8 Örtliche Zuständigkeit

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.