§ 802 a ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 802 a ZPO Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802 a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) 1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt, 1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802 b) zu versuchen, 2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802 c) einzuholen, 3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802 l) einzuholen, 4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.