§ 81 b SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
VIERTER ABSCHNITT Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 81 b SGB X Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

§ 81 b Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Für Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit nach § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. (2) Ergänzend zu § 57 Absatz 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist für Klagen nach Absatz 1 das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. (3)