§ 81 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Zweiter Titel Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen

§ 81 SGB V Satzung

§ 81 Satzung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung, 2. Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe, 3. Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung, 4. Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder, 5. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 7. Änderung der Satzung, 8. Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen, 9. Art der Bekanntmachungen, 10. die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten. (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen