§ 82 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Präsidium

§ 82 BRAO Aufgaben des Schriftführers

§ 82 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Präsidium

§ 82 Aufgaben des Schriftführers

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.