§ 83 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 83 FGO (Beweistermine, Teilnahme)

§ 83 (Beweistermine, Teilnahme)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.