§ 83 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 83 VwVfG Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. (2) 1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. 2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.