§ 84 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts

§ 84 BeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstzeit

§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.