§ 84 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTES KAPITEL Pflegevergütung
ZWEITER ABSCHNITT Vergütung der stationären Pflegeleistungen

§ 84 SGB XI Bemessungsgrundsätze

§ 84 Bemessungsgrundsätze

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37 c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. 2In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. (2)