§ 842 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.