§ 85 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel Vermögen

§ 85 SGB IV Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen 1. Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1 a Nummer 2, 2. der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 3. die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und 4. die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden. (2) 1Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. 2Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen. (3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt. (3 a) 1Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. 2Absatz 3 b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3 b)