§ 85 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 85 VwVfG Entschädigung

§ 85 Entschädigung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.