§ 850 g ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024
Änderungsnachweis

§ 850 g ZPO Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 850 g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. 2Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.


Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis