Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.