§ 86 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
DRITTES KAPITEL Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
ERSTER ABSCHNITT Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 86 SGB X Zusammenarbeit

§ 86 Zusammenarbeit

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.