§ 86 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
GEAS-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 111 vom 23.04.2026

§ 86 VwGO (Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze)

§ 86 (Untersuchungsgrundsatz; Aufklärungspflicht; vorbereitende Schriftsätze)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden. (3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (4)