§ 86 VwVfG
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 86 VwVfG Abberufung

§ 86 Abberufung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige 1. seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, 2. seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.